Tricia Guild : ´Ein Raum ohne Blumen ist ein Raum ohne Leben.´
Ein Raum ohne Blumen ist ein Raum ohne Leben.
Tricia Guild

Aktuelles

Überprüfung Qualitätszeichen

BVKC3550.JPG

Was zeichnet eine Friedhofsgärtnerei mit dem Qualitätszeichen „Überprüfter Fachbetrieb Friedhofsgärtnerei“ aus

(Goslar) 07.09.2023: Die Anforderungen sind hoch. Doch das schreckt viele Friedhofsgärtnereien nicht, sich alle vier Jahre auf ein Neues der Qualitätszei-chenprüfung „Überprüfter Fachbetrieb Friedhofsgärtnerei“ zu unterziehen. Der Zentralverband Gartenbau e.V, Berlin, vergibt das Qualitätszeichen an Fried-hofsgärtnereien mit besonders hohem Standard.

„Wir müssen, um das Qualitätszeichen tragen zu dürfen, Bestleistungen in allen vier Kategorien zeigen“, so Christiane Kalbe, Dipl. Ing. Gartenbau von der Friedhofsgärt-nerei Kalbe. „Die Kommission prüft, wie wir Gräber gestalten und ob die uns anver-trauten Grabstätten perfekt gepflegt sind.“ Doch die Prüfer bewerten auch den Ser-vice, das Erscheinungsbild und die Kommunikation des Betriebes. Präsentiert die Gärtnerei sich sauber und modern und tragen die Mitarbeiter Firmenkleidung, so dass sie jederzeit von den Kunden angesprochen werden können? Steht für die Be-ratung des Kunden ein ruhiger Beratungsplatz zur Verfügung, damit Raum für den Abschluss wichtiger Verträge wie z. B. einen Dauergrabpflegevertrag bleibt? Sind die Informationsmaterialien modern und verständlich? Ist die Geschäftsabwicklung für den Kunden so nachvollziehbar, dass der Kunde seinen Auftrag in guten und ver-trauensvollen Händen weiß? Das sind nur einige Fragen, denen sich die Unterneh-merin mit ihrem Team stellen muss, wenn die unabhängige Prüfungskommission den Betrieb besucht. Nach der ca. einstündigen Prüfung in der Friedhofsgärtnerei geht es auf den Friedhof. Dort beurteilen die Gutachter mehrere Pflegegräber. Sie bewerten Gestaltung, Pflanzenverwendung und Pflegezustand nach festgelegten Kriterien.

Hat das Team der Friedhofsgärtnerei die Prüfung bestanden, darf der Fachbetrieb das Qualitätszeichen „Überprüfter Fachbetrieb Friedhofsgärtnerei“ tragen.


Alle Anstrengungen haben sich wieder einmal für Christiane Kalbe und ihr Team ge-lohnt: „Das Zeichen ist für uns Bestätigung und Ansporn zugleich. Wir möchten dem Kunden damit zeigen, dass wir ihren Auftrag ernst nehmen und die uns anvertrauten Gräber ohne Abstriche gestalten und pflegen. Wir wollen aber auch zeigen, dass wir noch mehr können. Und über allem steht unser Motto „Professionalität und Kunden-freundlichkeit.“

Fotowettbewerb - Er ist....

HDZL1953.JPG

Ab sofort können Sie am VFFK (Verein zur Förderung der Friedhofskultur) Fotowettbewerb teilnehmen und Fotos auf der Webseite hochladen.
Der Friedhof gehört zu unserer Kultur. Er sagt viel aus über die Geschichte einer Stadt und über ihr gesellschaftliches Leben. Er ist Ort der Besinnung und Ruhe, aber auch willkommener Platz, seine Freizeit zu verbringen und Natur zu erleben. Mit dem Fotowettbewerb sollen Friedhöfe als Geschichts- und Kulturgüter unserer Gesellschaft in den Mittelpunkt gerückt werden.
Weitere Informationen zum Ablauf und zur Anmeldung auf www.er-ist-fotogen.de

Aktion zur Dauergrabpflege

Auch in der Friedhofsgärtnerei möchten wir unser 75jähriges Jubiläum mit Ihnen feiern. Bei Abschluß eines Dauergrabpflegevertrages in diesem Jahr liefern wir drei Jahre zum Geburtstag einen Blumengruß an die Grabstätte .
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen ein Angebot erstellen können.

Steuerbonus für gärtnerische Leistungen

Steuerbonus

Pflegekosten für Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestatte sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des GRabnutzungsrechts. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Urteil Bundesfinanzhof vom 22.1.2020